Prüffristen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Für die Veranlassung der Prüfung und die Wahl des Prüfintervalls ist der Unternehmer verantwortlich. Nach der Durchführungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 gelten folgende Richtwerte:

  • 1 Jahr für ortsveränderliche Geräte
    (z.B. Handbohrmaschine, Staubsauger, Verlängerungen)
  • 4 Jahre für ortsfeste elektrische Betriebsmittel und Anlagen
    (z.B. Anlageninstallationen, Motor, Durchlauferhitzer)


Die Richtwerte gelten für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Je nach Beanspruchung und Nutzungshäufigkeit sind variable Prüffristen notwendig. Bei hoher Beanspruchung sind die Fristen zu verkürzen. Bei niedriger Beanspruchung dürfen die Fristen über den Richtwert hinaus bis zu einem Jahr verlängert werden.

Für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln auf Bau- und Montagestellen sowie bei erhöhter elektrischer Gefährdung sollten die Prüffristen verkürzt werden.

Für ortsveränderliche Geräte in Bürobetrieben ist in der Regel eine Frist von 2 Jahren einzuhalten.

Ausschlaggebend ist immer eine konkrete Gefährdungsbeurteilung. Durch eine auf die elektrischen Betriebsmittel bezogene Gefahrenanalyse stimmen wir, gemeinsam mit unseren Kunden, die Art der Prüfung und die erforderlichen Prüfintervalle ab.

Wir beraten wir Sie gern.